AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Naatz Integrated Services GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ausdrucken (PDF)

§ 1 Präambel
Die folgenden Regelungen, in der jeweils neuesten Fassung, sind Bestandteil aller Angebote und Verträge der Naatz Integrated Services GmbH mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern bzw. Lieferanten wird widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Vertragspartners Aufträge vorbehaltlos ausführen.

Sämtliche weitergehenden Vertragsabreden oder Änderungen der Bedingungen, auch Erklärungen unserer Vertreter, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Weisungen des Vertragspartners.

Außenmitarbeiter sind weder zum Vertragsschluss, noch zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

§ 2 Vertragsschluss
Sämtliche Angebote sind bezüglich Preis, Umfang, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch und mit dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wird jedoch ein Auftrag ohne vorherige Bestätigung durchgeführt, kommt der Vertrag unter diesen Bedingungen zustande.

Alle Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2000) zzgl. der am Tag der Auslieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hierzu kommen je nach Auftrag weitere Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Entsorgungskosten u.ä..

Kosten für Entwürfe, Zeichnungen, Klischees u. ä. werden bei der ersten Lieferung berechnet. Eigentum und Urheberrecht an gefertigten Entwürfen u.ä. stehen uns zu, Nutzungsrechte können durch gesonderte Vergütung übertragen werden.

Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden, ebenso bei Überschreitung eines eingeräumten Kreditlimits.

Schulden wir dem Vertragspartner die Versendung von Unterlagen oder die Übertragung von Daten, wird nur die ordnungsgemäße Versendung, nicht jedoch das Transport- und/oder Übermittlungsrisiko geschuldet. Der Vertragspartner trägt sämtliche mit der jeweils vereinbarten Kommunikationsform verbundenen Risiken.

§ 3 Lieferung / Fristen
Von uns angegebene Versand- und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Beginn und Einhaltung von Lieferzeiten setzen die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Unsere Lieferpflicht steht ferner unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

Bei allen Aufträgen gelten 10 % Mehr- oder Minderlieferungen als zugestanden. Berechnet wird die jeweils tatsächlich gelieferte Menge.

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind wir zu Teillieferungen sowie entsprechende Teilabrechnungen berechtigt.

Ein Versand von Waren erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn von uns eigene Transportmittel verwendet werden. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über die Lieferbereitschaft an den Vertragspartner über.

Lieferverzug liegt nur vor, wenn ein verbindlicher Liefertermin schuldhaft überschritten wird oder im Falle des Verstreichens einer unverbindlichen Lieferfristangabe der Vertragspartner erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Mangel an Material oder Energie, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, sind sowohl der Vertragspartner, als auch wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In letzterem Fall sind wir nur zur zinsfreien Rückzahlung von geleisteten Anzahlungen, nicht aber zu Schadensersatzleistungen verpflichtet.

§ 4 Palettierung
Empfangene Paletten sind zu quittieren und im Rahmen eines Palettenkontos zu führen. Bezüglich jeder Lieferung hat der Vertragspartner jeweils Zug um Zug dieselbe Anzahl von gleichwertigen Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.

§ 5 Lagerung / Versicherung / Transport
Für die Lagerung von Eigentum des Vertragspartners (z. B gelieferte Vorprodukte
oder Muster) wird, soweit nicht gesetzlich zwingend, keine Haftung übernommen.
Eine Versicherung wird nur auf schriftliche Anforderung und Kosten des

Auftraggebers abgeschlossen. Der Vertragspartner ist daher verpflichtet, die zur Verarbeitung und zur Verfügung gestellte Ware ordnungsgemäß selbst zu versichern und zwar auf seine Kosten, wie wenn die Ware in seinem Lager gelagert würde. Von uns gestellte Räumlichkeiten sind insofern als Außenlager des Vertragspartners anzusehen.

Unsere Lagerräume sind nach Anmeldung zu Geschäftszeiten zu besichtigen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes und gegen die Wahl des Lagerraumes sind unverzüglich vorzubringen. Macht der Vertragspartner von diesem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so bestätigt er, dass die Wahl des Lagerraums und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.

Mit Übergabe der Ware an das Frachtunternehmen/Spedition geht die Transportgefahr auf den Vertragspartner über.

Auf Anfrage kann das Transportrisiko von uns auf Kosten des Vertragspartners durch eine Transportversicherung abgesichert werden. In einem solchen Fall sind Transportschäden/-verluste jedoch nur versichert, wenn sie gemäß den jeweils geltenden Bedingungen des § 438 HGB angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Transportschäden und -verluste sind sofort vom Frachtführer auf den Frachtpapieren bestätigen zu lassen, verdeckte Schäden sind innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung anzuzeigen.

§ 6 Abnahme
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Lieferungen und Teillieferungen unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen.

Nimmt der Vertragspartner eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug. Unsererseits kann dann entweder Erfüllung des Vertrages oder nach einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt Erfüllung gefordert werden.

§ 7 Rechnungsstellung / Zahlungsverzug
Vereinbarte Preise gelten jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und werden fällig mit Erhalt der Ware bzw. gemäß individuellem Zahlungsziel.

Die Zahlung hat bar oder per Banküberweisung zu erfolgen. Wechsel (nur ohne Skonto) und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung, nur erfüllungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.

Sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner werden sofort fällig, wenn sich die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners nach Vertragsschluss negativ verändert, vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, bzw. der Vertragspartner sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt. In diesen Fällen sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Lieferungen zurückzubehalten bzw. diese von Vorauszahlungen abhängig zu machen.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zahlungen des Vertragspartners werden auf die jeweils älteste fällige Rechnung verrechnet. Bei Zahlungsverzug gelten folgende Mahngebühren als vereinbart: 1. Mahnung 2,50 EUR, 2. Mahnung 5,00 EUR, 3. Mahnung 10,00 EUR.

Bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge nebst Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Leistung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

Abtretung und Aufrechnung direkter oder indirekter Ansprüche des Vertragspartners aus den mit uns geschlossenen Verträgen sowie eine Zurückbehaltung wegen von uns nicht anerkannter oder nicht titulierter Gegenansprüche sind ausgeschlossen, bzw. nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

§ 8 Pfandrecht
Aus sämtlichen fälligen Ansprüchen, welche uns gegen den Vertragspartner zustehen, besitzen wir ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern.

Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf der in unseren Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Vertragspartners. Die Pfandversteigerung darf jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

§ 9 Schutzrechte / Unterlagen und Daten
Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten aufgrund von Vorgaben, Daten oder Unterlagen des Vertragspartners trägt der Vertragspartner. Dieser stellt uns auf erstes Anfordern uneingeschränkt von jeglichen Ansprüchen und Aufwendungen frei.

Zur Verfügung gestellte Unterlagen und Daten werden nur auf schriftliche Anweisung des Vertragspartners an diesen zurückgesandt. Ohne eine vorige schriftliche Anweisung gilt der Verbleib von Unterlagen und Daten bei uns als genehmigt. Jegliche Pflicht zur Aufbewahrung endet jedoch mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der Schlusslieferung des jeweils betreffenden Vertrages. Die Unterlagen und Daten dürfen dann von uns vernichtet werden.

Wir verpflichten uns, die Vorschriften der Datenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.

§ 10 Gewährleistung
Mit der Freigabe von Mustern bzw. Druckfreigaben zur Produktion geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Vertragspartner über. Dies gilt nicht, sofern solche erst durch die anschließende Produktion auftreten.

Branchenübliche Abweichungen und Toleranzen, v.a. in der Klebung, Leimung, Heftung, Glätte und Reinheit des Materials gelten als zugestanden; hierfür übernehmen wir keine Haftung.

Für Angaben über Warenbeschaffenheiten und -eigenschaften bzw. Angaben im Hinblick auf die Verwendung zu einem bestimmten Zweck haften wir nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden. Werbeaussagen, die Wiedergabe von Erfahrungswerten, öffentliche Aussagen oder Anpreisungen stellen keine vertragliche Zusicherung dar.

Beschaffenheitsangaben durch unsere Lieferanten werden ebenso nur bei ausdrücklicher weiterer schriftlicher Vereinbarung mit uns zum Vertragsbestandteil

Die Ware ist unverzüglich auf Produktions- oder sonstige Mängel zu untersuchen. Art und Umfang eines Mangels sind uns sofort schriftlich unter Beifügung eines Musters der beanstandeten Ware mitzuteilen. Kommt der Vertragspartner diesen Pflichten nicht spätestens innerhalb von 8 Werktagen ab Abholung nach, gilt die Ware vollumfänglich als genehmigt.

Versteckte Mängel sind spätestens 8 Werktage nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt generell zwei Monate nach Abholung der Ware. Gleiches gilt für nicht abgeholte Waren, wenn diese trotz Bereitstellung und Aufforderung zur Abnahme nicht abgeholt wurden.

Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, die Abnahme des mangelfreien Teils der Lieferung ist dem Vertragspartner absolut unzumutbar.

Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen.

Im Falle des Fehlschlagens von bis zu zwei Nachbesserungen bzw. einer Nacherfüllung innerhalb von mindestens 2 Wochen kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Vertragspartner den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Keine Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen für nur unerhebliche Abweichungen der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Dies gilt nicht bei schriftlich zugesicherten Eigenschaften. Ferner bestehen Ansprüche wegen Mängeln auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung.

Soweit sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners -gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften daher nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

§ 11 Haftungsbeschränkungen
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Die vorstehenden Haftungsfreizeichnungen gelten jedoch nicht, soweit die jeweilige Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie in Fällen von Personenschäden. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen der Vertragspartner Schadensersatz wegen zugesicherter Eigenschaften geltend macht, es sei denn, der Zweck der Zusicherung erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus außervertraglicher Handlung, ausgeschlossen.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung von Waren, d.h. auch von Waren, deren Eigentümer wir durch gesetzliche Regelungen wurden (z.B. § 950 BGB), erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Vertragspartner, unser Eigentum. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht erlaubt.

Wird die Ware als Packmittel verwendet oder weiterverarbeitet, so erlischt das Vorbehaltseigentum dadurch nicht. Im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Werten der verpackten Waren bzw. verarbeiteten Gegenständen bleiben wir Miteigentümer. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch aus zukünftiger Veräußerung sicherungshalber an uns ab. Der Vertragspartner ist zum Einziehen der uns abgetretenen Forderungen ermächtigt, nicht aber zu Verfügungen anderer Art. Der Vertragspartner ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf unser Vorbehaltsrecht zu widersprechen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern, er tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hiermit an uns ab.

§ 13 Verjährung / Hemmung
Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängel verjähren grundsätzlich in 12 Monaten gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 479 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind.

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffenheitsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen und Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Vertragspartners bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet automatisch drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

§ 14 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

Erfüllungsort für unsere Leistungserbringung und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit der Naatz Integrated Services GmbH ist der Ort unseres Firmensitzes. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen Sitz zu verklagen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie sonstiger internationaler kauf- oder werkvertraglicher Bestimmungen.

§ 15 Unwirksamkeit von Bestimmungen
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Unwirksame Bestimmungen werden zwischen den Parteien einvernehmlich und durch die Wahl von wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.

Stand: Mai 2011

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